Musterbrief: Sexismus in der Werbung
Betrifft: Beschwerde gegen sexistische Werbemaßnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das unten beschriebene Sujet bedient Geschlechterklischees, die den Bemühungen um eine geschlechtergerechte Gesellschaft entgegenlaufen und die Menschenwürde der Frauen verletzt. Es widerspricht damit auch dem Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft (s.a. Auszug auf der nächsten Seite).
Was beworben wurde:
Wann und wo ich auf die Werbemaßnahme gestoßen bin:
Beschreibung der Werbemaßnahme:
Sexismus ist keine Frage des Humors, der Ästhetik oder des persönlichen Geschmacks. Sexismus im Alltag, geschlechterspezifische Diskriminierungen sowie sexuelle Belästigung und Gewalt insbesondere gegen Frauen sind immer noch die Realität. Der Einfluss, den die Medien – und damit auch die Werbung – auf die Geschlechterrollenbilder in unseren Köpfen haben, ist nicht zu unterschätzen.
Ich fordere Sie daher zu einem sofortigen Stopp und Rückzug der beschriebenen Werbemaßnahme auf und möchte Sie dringend dazu anhalten, in Ihren Werbesujets auf sexistische Darstellungen zu verzichten und auf Geschlechtergerechtigkeit zu achten.
Ich werde meine Beschwerde auch beim Österreichischen Werberat sowie bei der Werbewatchgroup Wien einreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Auszug aus dem Ethik-Kodex des Österreichischen Werberates:
"Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
f) Personen abgewertet werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über Zugehörigkeit zu einem Geschlecht entsprechen (z.B. intersexuelle, transgender Menschen).
g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
h) Werbung darf Aufstachelung zum Hass, insbesondere aufgrund der unter „Ethik und Moral“, 1.2 genannten Kategorien, weder aufweisen, noch billigen, fördern oder verherrlichen. Werbung darf insbesondere kein Material enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang beurteilt wird, Gewalt gegen Frauen billigt, fördert oder verherrlicht oder Mädchen und Burschen in sexualisierter Weise darstellt."
http://www.werberat.at/layout/ETHIK_KODEX_4_2014.pdf (Stand: Juli 2014)